Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 10 Beförderungspflicht; Mitnahme von Fahrrädern
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/10#abs-1 (1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/10#abs-2 (2) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, Pläne für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 10 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 5/15Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 97/14Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vereinbarung der Fälligkeit des Beförderungsentgelt bei Abschluss eines LuftbeförderungsvertragsZitiert von 20
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 98/14Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Luftbeförderungsvertrag: Klausel über die vollständige Zahlung des Flugpreises bei der BuchungZitiert von 4
- VG Köln, 09.05.2025 – 18 K 3191/23
- VG Köln, 29.01.2025 – 18 L 1440/24
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2024 – 13 S 1014/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.07.2023 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.